Satzung
Satzung

Satzung des FC Teutonia München e.V.

 

Präambel

Der FC Teutonia München ist ein traditioneller Fußballverein, der sich dem Breitensport verpflichtet fühlt. Der FC Teutonia München fördert seine kleinen und jugendlichen Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten. Die Philosophie des FC Teutonia München lautet: „Spiel mit Herz“. Unter dieser Überschrift hat der FC Teutonia München einen Wertekatalog entwickelt, dem alle Mitglieder verpflichtet sind. Diese Werte werden von den Mitgliedern gelebt und den Kindern und Jugendlichen des Vereins vermittelt.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der im Jahre 1905 gegründete Verein führt den Namen FC Teutonia München e.V.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nummer VR 3291 eingetragen.

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)  Männer, Frauen und Diverse werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechte und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.

(5)  Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV) und des Bayerischen Fußballverbandes e.V. (BFV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und Bayerischen Fußballverbandes e.V. vermittelt.

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1)  Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wer- den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Sportfach- verbänden an.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

(1)  Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportart Fußball, insbesondere durch das Abhalten regelmäßiger Trainingsstunden, der Durchführung eines Sport- und Wettkampfbetriebes, der aktiven Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen des Bayerischen Fußballverbandes und der Durchführung von Sportwerbeveranstaltungen.

(2)  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3)  Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

 

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1)  Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2)  Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach§ 3 Nr. 26 EstG (Übungsleiterpauschale) bzw. § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

(3)  Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung zuständig.

(4)  Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5)  Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, nebenberufliche und hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.

(6)  Im Übrigen haben die Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, etc.

(7)  Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen wer- den nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8)  Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

(2)  Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(3)  Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand

(4)  Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(5)  Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahl- recht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahl- recht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.

(6)  Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2)   Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

(3)  Beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragserhöhung oder eine Umlage, besteht ein Sonderkündigungsrecht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung in Kraft tritt bzw. die Umlage eingezogen wird. Die Sonderkündigung ist dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu diesem Zeitpunkt mitzuteilen.

(4)  Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,

a)  wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,

b)  wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

c)  wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

d)  wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

e)  wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

(5)  Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.

(6)  Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(7)  Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vor- liegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

a)  Verweis

b)  Ordnungsgeld in angemessener Höhe. Die Obergrenze liegt bei € 500

c)  Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört

d)  Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

(8)  Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

(9)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch

 

 § 7 Beiträge

(1)  Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus am 01.01. eines Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt oh- ne Mahnung ein.

(2)  Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teil- weise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

(3)  Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.

(4)  Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(5)  Mitglieder, die nicht am Sepa-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(6)  Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.

 

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

 

§ 9 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schatzmeister
  • Sportvorstand Frauen
  • Sportvorstand Männer
  • Jugendleiter
  • Stellvertretender Jugendleiter

(2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(3)  Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von den verbliebenden Vorstandsmitgliedern für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

(4)  Wiederwahl ist möglich.

(5)  Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(6)  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit sind einzuhalten, das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen. Es gilt generell das Kostendeckungsprinzip.

Im Innenverhältnis gilt, dass zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art bzw. bei Dauerschuldverhältnissen berechtigt ist:

a) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bis zu einem Geschäftswert von € 1.000,00 ohne Zustimmung von weiteren Vorstandsmitgliedern.

b) Der Vorstand mit Vorstandsbeschluss bis zu einem Geschäftswert von € 30.000,00.

c) Bei einem Geschäftswert von mehr als € 30.000,00 bedarf es der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

Im Übrigen kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(7)  Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter der

1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung muss nicht angekündigt werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklärt. Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

(8)  Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

(9)  Der Vorstand kann einzelne Vereinsaufgaben an Vereinsmitglieder übertragen.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)  Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

b)  Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes

c)  Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen

d)  Beschlussfassung über das Beitragswesen

e)  Beschlussfassung über die Rücklagenbildung

f)  Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen

g)  weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(2)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(3)  Die Mitglieder können Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung an den Vorstand stellen, die mindestens 8 Tage vor der Versammlungsbeginn dem Vorstand zugestellt sein müssen. Ein Antrag ist schriftlich zu stellen und muss einen Antragstext mit ausführbarem Inhalt haben. Zulässige Anträge setzt der Vorstand auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Der Antrag ist spätestens in der Mitgliederversammlung vom Antragsteller zu begründen. Bei der Abstimmung über einen Antrag ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. wer der weitestgehende Antrag ist, bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Zweifeln hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit darüber, welcher Antrag von mehreren Anträgen der weitestgehende Antrag ist. Dringlichkeitsanträge sind zulässig. Sie bedürfen zu ihrer Aufnahme auf die Tagesordnung einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen und die Wahl / Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes sind nicht zulässig.

(4)  Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch elektronische Post per E-Mail oder durch Veröffentlichung der Einladung nebst sämtlicher, notwendigen Anlagen zur Einladung auf der Homepage des Vereins erfolgt. Der Fristenlauf für die Einladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail und Einstellung der Einladung auf die Homepage. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung oh- ne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5)  Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6)  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(7)  Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimm- berechtigten Mitglieder dies beantragt.

(8)  Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(9)  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unter- zeichnen und auf der Homepage des Vereins zu Jedermanns Einsicht zu stellen.

 

§ 11 Verbindlichkeiten

Das Eingehen von Verbindlichkeiten ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

 

§ 12 Kassenprüfung

(1)  Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Hauptkassiers

(2)  Sonderprüfungen sind möglich.

 

§ 13 Vereinsjugend

(1)  Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Satzung und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

(2)  Im Innenverhältnis gilt, dass der Jugendleiter zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art bzw. bei Dauerschuldverhältnissen bis zu einem Geschäftswert von € 1.000,00 berechtigt ist. Im Übrigen gilt § 9 (6).

 

§ 14 Haftung

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 15 Datenschutz

(1)  Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes- Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie entsprechender satzungsrechtlicher Bestimmun- gen der Dachverbände, denen der Verein angehört, folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert und genutzt: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Vereinszugehörigkeit, Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

Mitglieder haben nach der DS-GVO insbesondere folgende Rechte:

-  Recht auf Berichtigung, Art. 16 DS-GVO

-  Recht auf Löschung, Art. 17 DS-GVO

-  Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 17 DS-GVO

-  Recht auf Datenübertragbarkeit, Art. 20 DS-GVO

(2)  Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.] an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

(3)  Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb [sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang. Die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Fotos bei öffentlichen Veranstaltungen folgt aus § 23 des Kunsturhebergesetzes, Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. In Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder Veröffentlichungen von Bildern, auf denen Sie abgelichtet sind nebst der Veröffentlichung ihres Namens zu. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung im Bereich Ehrungen/Geburtstage und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

(4)  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den vor- genannten Gründen sowie dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(5)  Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(6)  Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu an- deren Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(7)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

(8)  Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

§ 16 Auflösung des Vereines

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimm- berechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2)  Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Stadt München mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

§ 17 Salvatorische Klausel

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Einwendungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen und auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichen.

 

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23.04.2020 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

München, den 07. September 2021

Klaus Neuner, 1. Vorsitzender                   Volker Schay, 2. Vorsitzender

 

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