Geschäftsordnung
Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des FC Teutonia München e.V.

 

1. Abschnitt (Rechte und Pflichten)

 

§ 1 Mitglieder

Vereinsmitglieder sind angehalten, sich an die in der Geschäftsordnung niedergelegten Grundsätze zu halten. Jedes Mitglied kann über den Verein betreffende Vorgänge Auskunft vom Vorstand verlangen.

Die Erklärung über die Niederlegung eines Amtes ist dem Vorsitzenden schriftlich zuzuleiten.

 

§ 2 Vorstand

Die Teilnahme an Sitzungen des Vorstandes ist verpflichtend. Wer verhindert ist, hat dem Vorsitzenden rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen.

 

§ 3 Vertraulichkeit

Die Vorstandsmitglieder sind zum Stillschweigen verpflichtet, wenn dieses von mindestens einem Vorstand gewünscht wird.

 

§ 4 Protokollführung

Der zweite Vorstand ist verpflichtet, in allen Sitzungen des Vorstandes Protokoll zu führen. Er kann sich durch den Technischen Leiter unterstützen oder vertreten lassen.

 

§ 5 Geschäftsführender Vorstand (§ 8 Absatz 1 Vereinsatzung)

An den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes können andere Mitglieder nur auf besondere Einladung teilnehmen. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sollten an jedem Dienstag eines Monats durchgeführt werden. Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes (Vereinswart/Schriftführer) sind bei Bedarf anzusetzen und rechtzeitig einzuberufen. Außerordentliche Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind durchzuführen, wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden.

 

§ 6 Hausrecht

Das Hausrecht übt der Vorstand i.S.d. § 26 BGB aus.

 

 

2. Abschnitt (Aufgaben der Vereinsorgane) 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird nach § 9 der Vereinssatzung geregelt. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden geleitet, im Hinderungsfall erfolgt die Vertretung gemäß der Reihenfolge in § 14 der Satzung. Zu Beginn muss die Beschlussfähigkeit festgestellt werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Danach wird nach der Tagesordnung verfahren. Jederzeit kann der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung oder deren Einhaltung gestellt werden, sowie auf Schluss der Debatte. Ist der Antrag auf Schluss der Debatte zu einem bestimmten Zeitpunkt gestellt, dann muss dieser nach Beendigung der laufenden Rede zur Abstimmung kommen. Die Redezeit ist unbeschränkt, kann jedoch durch Mehrheitsbeschluss begrenzt werden. Wortmeldungen sind vom Schriftführer zu notieren und der Reihe nach abzurufen. Außer der Reihe wird das Wort erteilt:

a) zur direkten Erwiderung

b) zum Antrag auf Schluss der Debatte

Der Verhandlungsleiter kann einen Sprecher zur Sache rufen, wenn dieser vom Verhandlungspunkt abweicht. Er kann ihn zur Ordnung rufen, wenn er diese verletzt. Nach dreimaligem Ruf zur Sache oder zur Ordnung kann der Verhandlungsleiter dem Redner das Wort entziehen bis zum Abschluss oder zur Abstimmung der Sache.

Für die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter gewählt. Der Wahlleiter leitet die Versammlung bis der gesamte Vorstand gemäß §§ 11, 12,13,14, 15 und 16 der Satzung gewählt ist.
Der erweiterte Vorstand wird von dem geschäftsführenden Vorstand in der Frist von vier Wochen nach der Wahl bestimmt.

 

§ 8 Teilnahme anderer Personen

Andere Personen können zur Mitgliederversammlung oder einer Vorstandssitzung eingeladen werden, wenn deren Erscheinen z.B. als Sachverständige oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Sie dürfen nicht bei Beratungen oder Abstimmungen anwesend sein.

 

§ 9 Vereinsakte

Alle Niederschriften über Mitgliederversammlungen, sowie über Vorstandssitzungen, sind von drei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes auf Form sowie Inhalt zu prüfen und zu unterzeichnen, bevor sie in die Vereinsakte eingefügt werden. Die Vereinsakte steht auf Antrag jedem Mitglied zur Einsichtnahme zur Verfügung.

 

§ 10 Ausschüsse

Die vom Vorstand oder einer Mitgliederversammlung eingesetzten Ausschüsse fertigen über ihre Sitzungen Niederschriften an, die von den Ausschussmitgliedern zu unterzeichnen sind. Diese Niederschriften sind nach Prüfung durch den geschäftsführenden Vorstand in die Vereinsakte zu geben.

 

§ 11 I. Vorsitzender

Der Vorsitzende ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Vereinsaufgaben, sofern sie nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Der Vorsitzende delegiert vereinsrelevante Tätigkeiten an Mitgliedergruppen oder einzelne Vereinsmitglieder.

 

§ 12 II. Vorsitzender

Der 2. Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden absprachegemäß. Er ist für alle Ehrungen zuständig.

 

§ 13 Technischer Leiter

Der Technische Leiter ist Kontaktperson zum Bayerischen Fußballverband, zuständig bei Vereinswechsel von Fußballspielern, sowie dem gesamten Passwesen. In seine Zuständigkeit fallen die Organisation der Vorbe- reitungsspiele zu Beginn der jeweiligen Vor- und Rückrunde, sowie die dazugehörige Schiedsrichteranforderung. Der TL hat die Spieltermine der Seniorenmannschaften im Spielterminplaner des Vereins zu dokumentieren. Bei den Heimspielen der Seniorenmannschaften sind durch ihn die Münchner Printmedien über den Spielausgang zu informieren. Die ordnungsgemäße Plakatierung der im Vereinsanwesen installierten Schautafeln für jedes Heimspiel fällt in seinen Verantwortungsbereich.

 

§ 14 Jugendleiter

Der Leiter der Jugendabteilung trägt die gesamte Verantwortung für die Jugendabteilung. Er ist zuständig für die Organisation aller Turniere, des Jugendtages und der Jugendweihnachtsfeiern. Er ist Kontaktperson zum BFV, inklusive Passwesen. Der Jugendleiter führt die Mitgliederdateien der Jugendabteilung einschließlich Beitragsverwaltung. Sein Aufgabenbereich beinhaltet weiter die ordnungsgemäße Beantragung von Zuschüssen beim BFV, der Stadt München usw.

Unterstützt wird er von ihm selbst bestimmten Mitarbeitern.

 

§ 15 Schatzmeister

Der Schatzmeister ist für den gesamten Finanzhaushalt des Vereines verantwortlich. Alle kassentechnischen Vorgänge unterliegen seiner Aufsicht und Verantwortung. Er erstattet in den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes Bericht über die Finanzlage. Bei jeder Mitgliederversammlung gibt er einen Kassenbericht ab. Laufende periodische Zahlungen sind von ihm selbstständig zu erledigen. In allen anderen Fällen bedürfen die Ausgaben der Anweisung des Vorsitzenden oder seines Vertreters. In eiligen Fällen kann er nach Absprache mit dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter notwendige Zahlungen sofort anweisen. Verträge, die zu Zahlungs- verpflichtungen führen, dürfen grundsätzlich erst nach Rücksprache mit dem Vorstand abgeschlossen werden.

 

§ 16 Erweiterter Vorstand

Der Schriftführer führt den Schriftwechsel des Vereins nach Maßgabe des Vorstandes sowie sämtliche Protokolle von Mitgliederversammlungen. Er ist verantwortlich für die Führung der Mitgliederliste und führt den damit verbundenen Schriftverkehr. Die Mitgliederliste ist bei jeder Mitgliederversammlung dem Vorstand vorzulegen. Er unterstützt den Vorstand bei Einladungen zu Versammlungen und Feiern

Der Vereinswart ist selbstständig für den ordnungsgemäßen Zustand der Spielplätze und des Vereinsgeländes, sowie Kabinentrakts zuständig. Er entscheidet allein über die Belegung und kann bei widrigen Wetterumständen, konform mit der Platzregelung des Bayerischen Fußballverbandes, Spielplätze sperren.

Wichtige unaufschiebbare Anschaffungen zur Instandhaltung des Vereinsgeländes, sowie der Spielplätze, bis zu einem Betrag von 200.- €, kann er ohne Rücksprache mit dem Vorstand tätigen.

 

 

3. Abschnitt (Vereinsabzeichen und Ehrungen)

 

§ 17 Grundgedanke

Zur Pflege des Vereinslebens verleiht der FC Teutonia München e.V. Ehrennadeln an Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Die Ehrennadeln sollen die Geehrten auszeichnen, ihnen Dank und Anerkennung des Vereins beweisen und allen ein Ansporn sein, es ihnen gleichzutun.

 

§ 18 Vereinsabzeichen

Das Abzeichen stellt das Münchner Kindl auf weißem Grund dar. Es enthält die Aufschrift FCT.

 

§19 Ehrennadeln

Zur Ehrung langjähriger und/oder verdienstvoller Mitglieder wird das Vereinsabzeichen in Silber und Gold und die Verdienstabzeichen in Bronze, Silber und Gold verliehen. Das Vereinsabzeichen entspricht der Grundausführung, ist jedoch mit einem Silber- oder Goldkranz versehen. Die Verdienstnadel zeigt und ist mit einem Bronze, Silber- oder Goldkranz versehen.

Für die Verleihung von Ehrennadeln ist auch die Aushändigung einer Urkunde vorgesehen. Ehrennadeln und Urkunden werden kostenlos überreicht.

 

§ 20 Verleihungsbedingungen für Ehrennadeln

Die Vereinsnadel erhalten:

Die Verdienstnadel erhalten:

Mitglieder, die sich in herausragendem Maße um die Vereinsbelange verdient gemacht haben.

Die Verdienstnadel  kann an Nichtmitglieder verliehen werden, wenn sie sich hervorragende Verdienste um den Fußballverein erworben haben.

 

§ 21 Entscheidung über die Verleihung von Ehrennadeln

Über die Verleihung der Ehrennadeln entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit mindestens drei seiner Vorstandsmitglieder.

 

§ 22 Rahmen der Verleihung

Die durchzuführenden Ehrungen sollen im Rahmen der Mitgliederversammlung oder der Jahresabschlussfeier vorgenommen werden.

 

§ 23 Anträge zur Ehrung

Jedes Mitglied ist berechtigt, ein anderes Mitglied zur Ehrung vorzuschlagen. Die Begründung zur Ehrung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

 

§ 24 Grundgedanke

Der FC Teutonia München e.V. kann Mitglieder oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich hervorragende Verdienste um den FC Teutonia München e.V. erworben haben.

 

§ 25 Ehrenmitgliedschaft

Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand des FC Teutonia München e.V. mit einer Mehrheit von vierfünftel des Vorstands. Die Ernennung des Ehrenmitgliedes erfolgt auf Lebenszeit. Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei, haben die Rechte ordentlicher Mitglieder und darüber hinaus freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Fußballvereins.

 

 

4. Abschnitt (Verschiedenes)

 

§ 26 Jubiläumsgaben

Der Fußballverein überreicht seinen Mitgliedern zu runden Geburtstagen ab 50 Jahren ein Präsent, wenn sie lange dem Verein treu geblieben sind.

 

§ 27 Kondolenzanlässe

Wir betrachten es als Ehrenpflicht, am Grab verstorbener Mitglieder anwesend zu sein.

 

§ 28 Schlussbemerkungen

Alle bisherigen Vereinbarungen und Vorschriften verlieren mit der Annahme dieser Geschäftsordnung ihre Wirkungen und treten außer Kraft. Die Geschäftsordnung wurde nach Beratung am 01.05.2004 angenommen.

 

München, den 30.06.2004

Klaus Neuner

1.Vorsitzender

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